Geschäfts- und Lieferbedingungen

von Bio im Wendland Martha Quis vom 01.01.2016

 

Im Interesse einer geordneten und guten Beziehung zu unseren Kundinnen und Kunden legen wir allen Geschäftsbeziehungen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1. Preise: Unsere Preise für Endverbraucher sind Bruttopreise incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; die Preise für Wie-derverkäufer sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ab Auslieferungslager. Die Preise sind freibleibend. Das Recht des Kunden, bei Preiserhöhungen vom Vertrag außerhalb der Nebenkosten zurückzutreten, bleibt unberührt.

 

2. Belieferung: Die Belieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers ab Auslieferungslager auf Gefahr des Empfängers. Ersatzansprüche für beschädigte Ware oder Fehlmengen sind gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen. Wird die Ware durch Fahrzeuge des Verkäufers geliefert, so sind Ersatzansprüche für beschädigte oder fehlende Ware dem ausliefernden Fahrer gegenüber sofort zu stellen und schriftlich festzuhalten. Die Unterschrift des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf Lieferschein oder Rechnung gilt als Bestätigung, dass er die Ware vollständig und unbeschädigt erhalten hat. Wir bemühen uns, die bestellte Ware termingerecht zu liefern, behalten uns jedoch vor, im Einzelfall die Lieferfrist auszudehnen oder eine Belieferung nicht auszuführen.

Soweit der Verkäufer selbst ausliefert, gelten dessen Transporttarife als Teil dieser AGB; ein Abdruck der Tarife steht dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung.

 

3. Reklamationen: Nicht sichtbare und nicht auf Transportbeschädigung zurückzuführende Mängel müssen uns unver-züglich und schriftlich angezeigt werden. Beanstandete Ware muss zur Besichtigung bereitgehalten und auf Anforderung auf eigene Kosten an uns zurückgesandt werden.

Bei berechtigten Mängelrügen können wir nach unserer Wahl entweder ordnungsgemäße Ware nachliefern oder vom Vertrag zurücktreten. Kommt die Nachlieferung in angemessener Frist nicht zustande, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen oder uner-laubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit rechtlich zu-lässig. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht, wenn der Schaden auf der Verletzung solcher Garantien des Verkäufers und Eigenschaftszusicherungen beruht, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Prospektbeschreibungen, Packungsaufdrucke etc. sind keine Zusicherungen in diesem Sinne.

Die bloße Mängelrüge gibt dem Käufer nicht das Recht, die vereinbarte Zahlung zurückzubehalten.

 

4. Bezahlung: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein Netto. Bei Zahlungsverzug berechnen wir ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen, die 4 % über dem Basiszinssatz liegen. Ab der 2. Mahnung berechnen wir 5,00 € Mahngebühr für jede Mahnung. Wir behalten uns vor, säumige Zahler nur noch gegen Vorkasse oder Barzahlung zu beliefern.

 

5. Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des regulären Geschäftsgangs ermächtigt. Er tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so erstreckt sich die Abtretung auf die volle Höhe des mit dem Dritten vereinbar-ten Erlöses. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer widerruflich ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne das für Letzteren hieraus Verpflichtung entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentums-Anteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

 

6. Transportverpackungen: Die Rücknahme von durch uns gelieferten Transportverpackungen kann nur sauber gebündelt und frei Auslieferungslager erfolgen; die dabei entstehenden Versandkosten trägt der Käufer.

 

7. Gerichtsstand und Rechtswahl: Bei Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Dannenberg. Es gilt deutsches materielles Recht (insbes. Bürgerliches und Handelsgesetzbuch).