Geschäfts- und Lieferbedingungen von Bio
im Wendland Annette Quis vom 1.6.2009
Im Interesse einer
geordneten und guten Beziehung zu unseren Kundinnen und Kunden legen wir allen
Geschäftsbeziehungen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie gelten auch für
zukünftige Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden
1. Preise: Unsere Preise für
Endverbraucher sind Bruttopreise incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer; die
Preise für Wie-derverkäufer sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer, ab Auslieferungslager. Die Preise sind freibleibend. Das Recht
des Kunden, bei Preiserhöhungen vom Vertrag außerhalb der Nebenkosten zurückzutreten,
bleibt unberührt.
2. Belieferung: Die Belieferung
erfolgt auf Rechnung des Käufers ab Auslieferungslager auf Gefahr des Empfängers.
Ersatzansprüche für beschädigte Ware oder Fehlmengen sind gegenüber dem
Transportunternehmen geltend zu machen. Wird die Ware durch Fahrzeuge des Verkäufers
geliefert, so sind Ersatzansprüche für beschädigte oder fehlende Ware dem
ausliefernden Fahrer gegenüber sofort zu stellen und schriftlich festzuhalten.
Die Unterschrift des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen auf Lieferschein
oder Rechnung gilt als Bestätigung, dass er die Ware vollständig und unbeschädigt
erhalten hat. Wir bemühen uns, die bestellte Ware termingerecht zu liefern,
behalten uns jedoch vor, im Einzelfall die Lieferfrist auszudehnen oder eine
Belieferung nicht auszuführen.
Soweit der Verkäufer selbst
ausliefert, gelten dessen Transporttarife als Teil dieser AGB; ein Abdruck der
Tarife steht dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung.
3. Reklamationen: Nicht
sichtbare und nicht auf Transportbeschädigung zurückzuführende Mängel müssen
uns unver-züglich und schriftlich angezeigt werden. Beanstandete Ware muss zur
Besichtigung bereitgehalten und auf Anforderung auf eigene Kosten an uns zurückgesandt
werden.
Bei berechtigten Mängelrügen
können wir nach unserer Wahl entweder ordnungsgemäße Ware nachliefern oder
vom Vertrag zurücktreten. Kommt die Nachlieferung in angemessener Frist nicht
zustande, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom
Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen oder
uner-laubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit rechtlich zu-lässig. Der Ausschluss gilt insbesondere
nicht, wenn der Schaden auf der Verletzung solcher Garantien des Verkäufers und
Eigenschaftszusicherungen beruht, die den Käufer gegen das Risiko von
Mangelfolgeschäden absichern sollen. Prospektbeschreibungen, Packungsaufdrucke
etc. sind keine Zusicherungen in diesem Sinne.
Die bloße Mängelrüge gibt
dem Käufer nicht das Recht, die vereinbarte Zahlung zurückzubehalten.
4. Bezahlung: Unsere Rechnungen
sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein Netto. Bei Zahlungsverzug
berechnen wir ab dem Fälligkeitstage Verzugszinsen, die 4 % über dem
Basiszinssatz liegen. Ab der 2. Mahnung berechnen wir 5,00 € Mahngebühr für
jede Mahnung. Wir behalten uns vor, säumige Zahler nur noch gegen Vorkasse oder
Barzahlung zu beliefern.
5. Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer
behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers
gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur im Rahmen des regulären Geschäftsgangs ermächtigt. Er
tritt dem Verkäufer schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung
oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers
stehen, veräußert, so erstreckt sich die Abtretung auf die volle Höhe des mit
dem Dritten vereinbar-ten Erlöses. Wird Vorbehaltsware vom Käufer - nach
Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert,
so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Käufer widerruflich ermächtigt. Die Befugnis des
Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt;
jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt
der Käufer für den Verkäufer vor, ohne das für Letzteren hieraus
Verpflichtung entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder
Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden
Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentums-Anteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so
sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder
vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Wenn der Wert der bestehenden
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt, ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
6. Transportverpackungen: Die Rücknahme
von durch uns gelieferten Transportverpackungen kann nur sauber gebündelt und
frei Auslieferungslager erfolgen; die dabei entstehenden Versandkosten trägt
der Käufer
7. Gerichtsstand und Rechtswahl: Bei Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Dannenberg. Es gilt deutsches materielles Recht (insbes. Bürgerliches und Handelsgesetzbuch).